§ 48

Nutzerinnenvertretung, Angehörigenvertretung

(1) Zur Einbindung der Menschen mit Behinderungen in die Behindertenhilfe des Landes Tirol wird eine Nutzerinnenvertretung eingerichtet. Die Aufgaben der Nutzerinnenvertretung umfassen insbesondere

a)

die Mitarbeit bei Entscheidungsprozessen der Behindertenhilfe des Landes Tirol,

b)

die Mitwirkung im Teilhabebeirat (§ 47),

c)

die Mitwirkung in der Schlichtungsstelle (§ 36),

d)

die Kontaktpflege mit den zuständigen Stellen sowie die Funktion als Ansprechpartner für Menschen mit Behinderungen.

(2) Die Nutzerinnenvertretung besteht aus zehn Mitgliedern. Mitglieder können nur Menschen mit Behinderungen sein, die eine Leistung nach diesem Gesetz innerhalb der letzten vier Jahre bezogen haben bzw. beziehen. Die Nutzerinnenvertretung setzt sich zusammen aus:

a)

zwei Personen mit körperlichen Behinderungen,

b)

zwei Personen mit Hörbehinderungen,

c)

zwei Personen mit Sehbehinderungen,

d)

zwei Personen mit psychischer Erkrankung,

e)

zwei Personen mit Lernschwierigkeiten.

(3) Vor dem Beginn des Nominierungsverfahrens sind jene Menschen mit Behinderungen, die jeweils zum 1. Jänner des Jahres der Bestellung das 16. Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt eine Leistung nach diesem Gesetz oder dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, innerhalb der letzten vier Jahre bezogen haben bzw. beziehen, auf geeignete Weise über die Möglichkeit der Teilnahme zu informieren.

(4) Zur Nominierung der Mitglieder der Nutzerinnenvertretung ist ein Verfahren unter Einbeziehung der Nutzerinnen im Sinn des Abs. 3 sowie unter Berücksichtigung der Repräsentation der in Abs. 2 genannten Gruppen durchzuführen. Über das Nominierungsverfahren sollen alle Nutzerinnen Gelegenheit erhalten, an der Bestellung der Mitglieder Nutzerinnenvertretung persönlich mitzuwirken. Als nominiert gelten jeweils jene zwei Personen pro Gruppe, die in dem Verfahren die meisten Stimmen erhalten.

(5) Die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 3 und 4 obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit. Die Landesregierung hat durch Verordnung die nähere Ausgestaltung dieses Verfahrens, insbesondere die Berechtigung zur Mitwirkung, die Art der Mitwirkung und die Zuständigkeit zur Entscheidung im Streitfall zu regeln.

(6) Die Landesregierung hat nach Vorliegen des Ergebnisses des Verfahrens nach Abs. 3 und 4 die Mitglieder der Nutzerinnenvertretung auf die Dauer des Teilhabebeirates (§ 47 Abs. 3) zu bestellen.

(7) Die Nutzerinnenvertretung hat in Abstimmung mit der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit eine Geschäftsordnung zu erarbeiten, welche insbesondere folgende Bereiche zu regeln hat:

a)

die Wahl der Vorsitzenden und ihrer Stellvertretung,

b)

ein Organigramm, in welchem die Zusammensetzung der Nutzerinnenvertretung und auch etwaige regionale Strukturen anzuführen sind,

c)

die Einberufung, der Ablauf und die Häufigkeit der Sitzungen,

d)

Ausscheidungsgründe von Mitgliedern,

e)

die Funktionen und Aufgaben der einzelnen Mitglieder,

f)

die Beschlussfassung in der Nutzerinnenvertretung.

(8) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kann die Nutzerinnenvertretung mit Vereinen, deren vorrangiger Zweck die Vertretung von Interessen Angehöriger von Menschen mit Behinderungen ist (Angehörigenvertretung), erforderlichenfalls zusammenarbeiten.

(9) Die Mitgliedschaft in der Nutzerinnenvertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder der Nutzerinnenvertretung haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten zu den Sitzungen mit dem Land Tirol in Höhe des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der Behinderungen des Mitglieds unzumutbar, so gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz unter Anlehnung der für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarife (§ 46), sowie deren Fahrtkosten geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistung abgedeckt wird.

Quelle: Hier